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Art. 1 § 23

Fassungen
10.10.1954 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 223/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2310.10.195431.07.2009 BGBl. Nr. 223/1954 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

10.10.1954BGBl. Nr. 223/1954

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Anordnungen der Heimarbeitskommission, mit denen Gleichstellungen für Zwischenmeister und Mittelspersonen ausgesprochen, abgeändert oder aufgehoben werden, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführten Kundmachungen sind von der Heimarbeitskommission so rasch wie möglich, jedenfalls jedoch binnen einer Woche nach der Beschlußfassung, zu veranlassen. Gleichstellungsanordnungen sowie deren Abänderungen und Aufhebungen sind hiebei in ihrem gesamten Wortlaut kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013

Gesetzesnummer

10008143

Dokumentnummer

NOR12093142

Alte Dokumentnummer

N6195427536L